Die beiden letzteren Voraussetzungen treffen die Sachlage bei der Veröffentlichung von Urteilen im Internet nicht, weil es dabei nicht um die Weitergabe der Daten durch den Empfänger geht und auch nicht um eine Auswertung von Daten, die zu einem Ergebnis führt. Erforderlich ist somit nur, dass die Daten anonymisiert werden. Nach Art. 22 Abs. 2 DSG dürfen bei der Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik entgegen den allgemeinen Regeln Daten auch für andere Zwecke bearbeitet werden als für diejenigen, für welche sie beschafft wurden (Art. 22 Abs. 2 Bst.