22 DSG dürfen sie Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn: a) die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, b) der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt und c) die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die beiden letzteren Voraussetzungen treffen die Sachlage bei der Veröffentlichung von Urteilen im Internet nicht, weil es dabei nicht um die Weitergabe der Daten durch den Empfänger geht und auch nicht um eine Auswertung von Daten, die zu einem Ergebnis führt.