DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist; bei besonders schützenswerten Personendaten ist als Grundlage für ein solches Abrufverfahren ein formelles Gesetz erforderlich. Gemäss Art. 22 DSG dürfen sie Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn: a) die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, b) der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt und c) die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.