6 Zur Begründung einer Pflicht auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist zusätzlich erforderlich (Rey, a.a.O., N 117; 460 ff): - Verschulden des Beamten; - Schwere der Persönlichkeitsverletzung. b. Die Personalrekurskommission hat das Urteil vom (...) auf ihre Internet-Seite www.reko-efd.admin.ch «gestellt», d. h. in einem Abrufverfahren öffentlich zugänglich gemacht. Das Urteil enthält Angaben zur Person des Beschwerdeführers, nämlich u.a. sein Geburtsdatum, seinen Titel, seine Lohnklasse, seine Qualifikation und seine berufliche Stellung, also Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst.