Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht müssen bei der Staatshaftung analog zum privaten Haftpflichtrecht folgende Tatbestandmerkmale erfüllt sein (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N 117): - Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit; - Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens; - Schaden; - Adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und dem Schaden.