O., N 48 zu Art. 25). c. Nicht umstritten ist, dass die Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen der Eidgenössischen Rekurskommissionen Beamte bzw. übrige Arbeitskräfte des Bundes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG sind. Ihre Handlungen können somit zur Verantwortlichkeit der Eidgenossenschaft nach den Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 VG führen. 4.a. Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht müssen bei der Staatshaftung analog zum privaten Haftpflichtrecht folgende Tatbestandmerkmale erfüllt sein (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftungsrecht, 3. Aufl.