, Bern 2001, S. 21 ff.). Das Datenschutzgesetz regelt die Ansprüche und das Verfahren bei Verletzung des Datenschutzgesetzes durch Bundesorgane in Art. 25. Erwähnt werden ausdrücklich der Anspruch auf Unterlassen der widerrechtlichen Bearbeitung (Art. 25 Abs. 1 Bst. a), die Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) und die Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c). Hingegen enthält das DSG keine eigenen Bestimmungen zu Schadenersatz und Genugtuung. Damit kommt für diese Ansprüche das VG zur Anwendung (Hans Bättig, in: Maurer/Vogt, a.a.O., N 48 zu Art.