Art. 3 Abs. 2 VG bestimmt jedoch, dass bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen richtet. Diese Norm wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung so verstanden, dass jene Entschädigungsregeln in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des Verantwortlichkeitsgesetzes verdrängen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2000 [5A.27/1999] E. 3, BGE 115 II 243 E. 2, BGE 112 Ib 356 E.3a, BGE 93 I 292 E. 2a).