Die Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes findet sich in Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. Die Pflicht zur Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist in Art. 6 Abs. 2 VG geregelt. Art. 3 Abs. 2 VG bestimmt jedoch, dass bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen richtet.