100 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 5 16. Dezember 1943 [OG], SR 173.110), noch die Gleichstellung der Geschlechter (Art. 100 Abs. 2 Bst. b OG) betraf, erwuchs der Entscheid mit seiner Ausfällung in Rechtskraft (Art. 27 VRSK). Damit war auch die Rechtshängigkeit des Verfahrens beendet. b. Die Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes findet sich in Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet.