Nach Art. 2 Abs. 2 DSG wäre das Gesetz lediglich nicht anwendbar, wenn das Verfahren im Augenblick der beanstandeten Publikation vor der PRK noch hängig gewesen wäre. Datenbearbeitungen nach Abschluss eines zweitinstanzlichen Verfahrens im Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere deren Bekanntgabe an Dritte, unterliegen hingegen dem DSG (Marc Buntschu, in: Maurer/Vogt, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, N. 14 zu Art. 2 DSG). Nachdem gegen den Entscheid der PRK die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausgeschlossen war, weil der Entscheid weder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 100 Abs. 1 Bst.