Aus den Erwägungen: 1./2. (...) 3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch Verletzung der Datenschutzgesetzgebung durch die PRK geltend. a. Vorweg ist klar zu stellen, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt. Nach Art. 2 Abs. 2 DSG wäre das Gesetz lediglich nicht anwendbar, wenn das Verfahren im Augenblick der beanstandeten Publikation vor der PRK noch hängig gewesen wäre.