Ferner sei Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (VRSK, SR 173.31) verletzt, weil keine Einwilligung des Betroffenen vorliege. Ebenso sei das Verschulden der PRK offensichtlich. Zum Schaden präzisiert der Beschwerdeführer einige Berechnungsgrundlagen. Er weist darauf hin, dass er sich um die Stelle A. beworben habe und als B. Für beide Positionen sei er nicht berücksichtigt worden, was sicherlich mit den negativen Qualifikationen zusammenhänge. Aus den Erwägungen: 1./2. (...) 3.