Der völlig unbescholtene Beschwerdeführer habe durch die Publikation eine Ächtung und Kreditschädigung erfahren, die in Gehalt und vor allem Wirkung einer Art unechtem Berufsverbot im Kaderbereich gleichkomme, insbesondere in der Bundesverwaltung und in den Kantonsverwaltungen. Der Umstand, dass die PRK vor der Publikation nicht den Datenschutzbeauftragten konsultiert habe, stelle eine Verletzung von verwaltungsinternen Vorschriften dar. Es fehle an der formellgesetzlichen Grundlage für die Internetpublikation. Ferner sei Art.