Auch sämtliche Personalverantwortlichen in den Departementen und Ämtern seien nun über die negative Personalbeurteilung des Beschwerdeführers informiert. Die Öffentlichkeit einer Verhandlung sei nicht mit der Internetpublikation zu vergleichen, weil das Internet allen jederzeit zur Verfügung stehe. Der völlig unbescholtene Beschwerdeführer habe durch die Publikation eine Ächtung und Kreditschädigung erfahren, die in Gehalt und vor allem Wirkung einer Art unechtem Berufsverbot im Kaderbereich gleichkomme, insbesondere in der Bundesverwaltung und in den Kantonsverwaltungen.