Zudem habe der vorbefasste Präsident in den Ausstand zu treten. In seiner Begründung wiederholte der Beschwerdeführer die bisherigen Argumente, im Wesentlichen, dass er in Berufsehre, Arbeitsethos und persönlichen Verhältnissen schwer verletzt sei, da seit der Internetpublikation jeder von seiner negativen Personalbeurteilung wisse. Er sei in seiner arbeitsmarktlichen Stellung schwer beeinträchtigt. Auch sämtliche Personalverantwortlichen in den Departementen und Ämtern seien nun über die negative Personalbeurteilung des Beschwerdeführers informiert.