4 Widerrechtlichkeit fehle, müssten die anderen Haftungsvoraussetzungen nicht mehr geprüft werden, jedoch wäre der Schaden in keiner Weise nachgewiesen. D. Gegen diesen Entscheid reichte X. (nachfolgend Beschwerdeführer) am (...) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung (nachfolgend HRK) ein mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des EFD vom (...) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien Genugtuung und Schadenersatz in angemessener Höhe zuzusprechen. Zudem habe der vorbefasste Präsident in den Ausstand zu treten.