Jedoch gehe selbst das Bundesgericht davon aus, dass der Verschleierung Grenzen gesetzt seien und dabei nicht ausgeschlossen werden könne, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, trotz der Verschleierung erkennen könnten, um wen es sich handle. Zudem hätten sich die Umstände, die zur Qualifikation (...) führten, nicht aus dem Entscheid ergeben, weil es sich um einen Nichteintretensentscheid gehandelt habe. Die Publikation des Urteils - ausgehend von einem durchschnittlich empfindenden Menschen - vermöge in keiner Weise eine ausserordentliche Kränkung in der vom Bundesgericht geforderten Schwere herbeizuführen. Nachdem es an der