Die im Entscheid verbliebenen persönlichen Daten reichten für sich alleine genommen nicht aus, um die Identität des Gesuchstellers verbindlich festzustellen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, welche mit der Arbeit der Einheit Z. vertraut sind, im beanstandeten Urteil auf die Person des Gesuchstellers schliessen würden. Jedoch gehe selbst das Bundesgericht davon aus, dass der Verschleierung Grenzen gesetzt seien und dabei nicht ausgeschlossen werden könne, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, trotz der Verschleierung erkennen könnten, um wen es sich handle.