Mit Schreiben vom (...) teilte das EFD der PRK mit, dass es deren Rechtsauffassung über die Zuständigkeit teile. Mit Schreiben vom gleichen Tag gelangte das EFD an X. und ersuchte ihn, mitzuteilen, ob er am Gesuch festhalte. Mit Mail vom (...) teilte X. dem EFD mit, er halte daran fest. Das EFD wies das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren mit Verfügung vom (...) ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Feststellung der Identität des Gesuchstellers sei für die allgemeine Öffentlichkeit praktisch unmöglich gewesen. Die im Entscheid verbliebenen persönlichen Daten reichten für sich alleine genommen nicht aus, um die Identität des Gesuchstellers verbindlich festzustellen.