seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32). Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, die PRK sei eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes und ausserhalb der ordentlichen Bundsverwaltung stehende Organisation im Sinne dieser Bestimmung. Mit Schreiben vom (...) überwies der Präsident der PRK das Gesuch an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Begründung, die PRK sei keine solche Organisation; zuständig für den Erlass der erstinstanzlichen Verfügung über das Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sei das EFD. Mit Schreiben vom (...) teilte das EFD der PRK mit, dass es deren Rechtsauffassung über die Zuständigkeit teile.