Weil es sich um eine stark beachtete Publikation handle, sei er in seiner arbeitsmarktlichen Stellung entscheidend beeinträchtigt. Er verlangte neben Wegnahme des Urteils aus dem Internet Schadenersatz und Genugtuung in angemessener Höhe. Mit Schreiben vom (...) teilte der Präsident der PRK X. mit, dass seinem Anliegen insoweit entsprochen worden sei, als die Angaben betreffend Geburtsdatum, Beruf und Lohnklasse in der Zwischenzeit entfernt bzw. verfremdet worden seien. C. Am (...) reichte X. ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung bei der PRK ein. Zur Begründung der Zuständigkeit der PRK berief er sich auf Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie