3 Vertreterin des Beschwerdeführers entfernt, die Bezeichnung des beklagten Departements durch «Y.» ersetzt und die betroffene Sektion mit «...» bezeichnet worden waren. B. Anfangs (...) gelangte X. mit einem undatierten Schreiben an die PRK und bemängelte, der Entscheid sei völlig unzureichend verfremdet worden, indem Geburtsdatum, Beruf und weitere Angaben zur Person belassen worden seien. Durch diese negative Publikation sei er schwer in der Berufsehre und in den Persönlichkeitsrechten tangiert. Weil es sich um eine stark beachtete Publikation handle, sei er in seiner arbeitsmarktlichen Stellung entscheidend beeinträchtigt.