Die Internetpublikation des Urteils samt Ergebnis der Mitarbeiterqualifikation des Beschwerdeführers war nicht die Ursache dafür, dass dieser zwei Arbeitsstellen nicht erhalten hat. Weiter mangelt es an einer genügenden Darlegung des Schadens (E. 6). Mangels schwerer Persönlichkeitsverletzung (Art. 6 Abs. 2 VG) kann auch keine Genugtuung ausgerichtet werden (E. 7).