Die Anonymisierung ist genügend, wenn der Aufwand zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers so gross erscheint, dass ihn ein Dritter, der an den Angaben interessiert ist, vernünftigerweise nicht auf sich nehmen wird (E. 5b, c). Es liegt überdies keine Verletzung des Anonymisierungsgrundsatzes vor, wenn Personen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz Verschleierung erkennen können, um wen es geht (E. 5d/bb). - Fehlende Kausalität. Die Internetpublikation des Urteils samt Ergebnis der Mitarbeiterqualifikation des Beschwerdeführers war nicht die Ursache dafür, dass dieser zwei Arbeitsstellen nicht erhalten hat.