Ebenso dürfen sie gemäss Art. 22 Bst. a DSG Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn die Daten anonymisiert werden (E. 4c). Art. 13 VRSK ist genügende gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Urteilen der Rekurskommissionen im Internet (E. 4d, f). - Widerrechtlichkeit (Frage offen gelassen). Die Anonymisierung ist genügend, wenn der Aufwand zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers so gross erscheint, dass ihn ein Dritter, der an den Angaben interessiert ist, vernünftigerweise nicht auf sich nehmen wird (E. 5b, c).