Staatshaftung des Bundes. Schadenersatz. Genugtuung. Kausalität. Persönlichkeitsverletzung. Bearbeitung von Personendaten. Anonymisierung von veröffentlichten Urteilen. Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Internet-Publikation eines Urteils der Eidgenössischen Personalrekurskommission? Art. 3, Art. 6 VG. Art. 13 VRSK. Art. 30 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 2 Abs. 2, Art. 19, Art. 22 Bst. a DSG. - Wer Daten in einem Abrufverfahren zugänglich macht, nimmt eine Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. f DSG vor (E. 4b). Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane dergestalt verfahren, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Ebenso dürfen sie gemäss Art. 22 Bst.