{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-70-73--_2006-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007418.pdf?ID=150007418", "Checksum": "9a37b2d1a8150dc99bb05613ab7e2659"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:11", "Checksum": "8a60bf9cd0dbe9ee51916b8f25da18b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r\n\n 13\nDie subjektive Seite der Persönlichkeitsverletzung mag im vorliegenden Fall\nwohl gegeben sein: Eine subjektive Betroffenheit könnte den Rechtsschriften\ndes Beschwerdeführers entnommen werden, welche als wahrscheinlich\nerscheinen lassen, dass er durch die Veröffentlichung der Qualifikation\nim Internet seelischen Schmerz erlitten hat; das Gleiche lässt sich auch der\nBefragung in der öffentlichen Verhandlung entnehmen. Wann hingegen eine\nBeeinträchtigung auch objektiv als schwer gilt, hat der Richter im Einzellfall\nzu entscheiden; eine allgemein gültige Definition lässt sich kaum umschreiben\n(Rey, a.a.O., N 462 ff). Die seelische Unbill hat die Beeinträchtigungen, die das\nIndividuum nach den herrschenden Vorstellungen im Gesellschaftsleben\nauf sich nehmen muss, an Intensität zu übertreffen (Bucher, a.a.O., N 603;\nähnlich auch Roland Brehm, Berner Kommentar, N 20 zu Art. 49 OR). Schwer\nwäre die Verletzung der Persönlichkeit durch die Internetpublikation\neinmal dann, wenn die «allgemeine Öffentlichkeit» den Beschwerdeführer\nidentifizieren könnte; dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr spricht\ngegen das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung, dass der\nBeschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Gesamtqualifikation\n(...) durch die Veröffentlichung des Urteils auch wirklich bekannt geworden ist\n(Bättig, a.a.O., N 55 zu Art. 25 DSG). Das Instruktionsverfahren hat gezeigt,\ndass dieser Umstand in den beiden vom Beschwerdeführer angeführten\nBewerbungsverfahren nicht bekannt war. Weitere konkrete Beispiele,\nwer aufgrund der Internetpublikation von der Gesamtqualifikation (...)\nerfahren hat, finden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers\nnicht. Auch in der öffentlichen Verhandlung hat er auf die entsprechende\nFrage der Vorsitzenden keine Namen von Personen genannt, die aufgrund\nder Internetpublikation Kenntnis von der Gesamtqualifikation (...) erlangt\nhaben. Die Behauptung, dass seit der Internet-Publikation jeder von seiner\nnegativen Personalbeurteilung wisse, wird in keiner Weise belegt. Ebenso\nfehlen jegliche Beweise für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer\ninnerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung Hohn und Spott zu spüren\nbekomme. In der öffentlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer denn\nauch diese Behauptung dahingehend abgeschwächt, dass man ihn mit der\nGesamtqualifikation (...) geneckt habe. Neckereien mögen zwar lästig sein,\nmüssen jedoch vom Einzelnen nach den herrschenden Vorstellungen im\nGesellschaftsleben auf sich genommen werden.\nZu beachten ist auch, dass die Verletzung von ihrer belastenden Wirkung\ninsofern etwas verlieren kann, als das Opfer vom Urheber der Störung\nauf andere Weise eine gewisse Befriedigung erhalten hat, z. B. durch die\nspontane Veröffentlichung einer Berichtigung (Bucher, a.a.O., N 603). Als\nReaktion auf das Schreiben des Beschwerdeführers von (...) hat die PRK\numgehend aus dem ins Internet gestellten Urteil drei Merkmale entfernt,\nnämlich das Geburtsdatum, den Titel und die Lohnklasse. Dies wurde dem\nBeschwerdeführer mit Schreiben vom (...) mitgeteilt. Diese Änderungen\nzusammen mit dem Umstand, dass die Zusammensetzung der Einheit Z.\nnicht elektronisch abrufbar und bei der Urteilspublikation auch sonst nicht\npubliziert war, haben es praktisch verunmöglicht, den Beschwerdeführer zu\nidentifizieren und es ist somit nachträglich eine weitgehende Anonymisierung\ndes Urteils erfolgt, d. h. eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wurde mit\ndem Wortlaut des Gesetzes «auf andere Weise wieder gutgemacht».\n\n14\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass es an der für die Leistung einer\nGeldsumme als Genugtuung erforderlichen Schwere der Verletzung fehlt.\nDie Beschwerde ist somit abzuweisen.\nb. Damit muss auch nicht mehr geprüft werden, ob den Präsidenten und\nden/die Gerichtsschreiber/in, die das Urteil in der ungenügend anonymisierten\nForm ins Internet gestellt haben, ein Verschulden trifft.\n8. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen eines Schadenersatzbzw. Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht gegeben; die\nangefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und die\nBeschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.73 - Auszug aus dem Entscheid HRK 2005-004 der Eidgenössischen\nRekurskommission für die Staatshaftung vom 15. Februar 2006\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 418\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}