{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-70-73--_2006-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007418.pdf?ID=150007418", "Checksum": "9a37b2d1a8150dc99bb05613ab7e2659"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:11", "Checksum": "8a60bf9cd0dbe9ee51916b8f25da18b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r\n\n 12\neiner Geldsumme als Genugtuung an den weiteren qualifizierenden\nMerkmalen (dazu nachfolgend E. 7) fehlt. Damit muss auch nicht geprüft\nwerden, ob die Publikation im Internet eine Widerrechtlichkeit im Sinne des\nStaatshaftungsrechtes begründete.\n6. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren\nSchadenersatzansprüche geltend für den Schaden, der ihm daraus entstanden\nsei, dass er aufgrund des Bekanntwerdens seiner Gesamtqualifikation (...)\ndurch die Internetpublikation zwei Stellen nicht erhalten habe, um die er sich\nbeworben habe.\nIn seinem Schreiben vom (...) führt D. aus, dass im Bewerbungsverfahren\num die Stelle A. nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer\neine Gesamtqualifikation (...) hatte; die Gründe, die zu seiner\nNichtberücksichtigung geführt hätten, seien nicht damit in Zusammenhang\ngestanden. Desgleichen führt C. in ihrem Schreiben vom (...) bezüglich der\nBewerbung des Beschwerdeführers als B. aus, dessen Gesamtqualifikation (...)\nsei nicht bekannt gewesen. Mehrere Kandidaten hätten in verschiedenen\nPunkten besser abgeschnitten als er (...). Anlässlich der öffentlichen\nVerhandlung vor der HRK hat der Beschwerdeführer denn auch selber\nausgeführt, in diesem Bewerbungsverfahren sei die Gesamtqualifikation\n(...) nicht «matchentscheidend» gewesen (...). Damit ist dargelegt, dass die\nInternetpublikation nicht die Ursache dafür war, dass der Beschwerdeführer\ndie beiden Stellen nicht erhalten hat, weshalb es am Kausalzusammenhang\nfehlt und das Schadenersatzbegehren bezüglich dieser beiden Stellen\nabzuweisen ist.\nDer Beschwerdeführer erwähnt in seinen Rechtsschriften keine weiteren\nStellen, um die er sich wegen der Publikation des Urteils im Internet\nvergeblich beworben habe. Auch in der Befragung an der öffentlichen\nVerhandlung machte er keine solchen Angaben. Es fehlt somit an der\nDarlegung eines Schadens. Die blossen Behauptungen, sein «Marktwert»\nsei gesunken, das Urteil komme einer Art unechtem Berufsverbot im\nKaderbereich gleich bzw. diese Publikation habe ihn «arbeitsmarktlich\ngekillt» - so die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der\nVerhandlung -, genügen nicht. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer\nan der öffentlichen Verhandlung bestätigt hat, heute nicht weniger zu\nverdienen als vor der Publikation des Urteils im Internet. Damit ist\ndas Schadenersatzbegehren abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die\nAusführungen zur Höhe des Schadens einzugehen.\n7. Die Pflicht zur Leistung einer Geldsumme als Genugtuung setzt nach Art. 6\nVG voraus, dass die Schwere der Persönlichkeitsverletzung die Ausrichtung\neiner Genugtuung rechtfertigt und die Verletzung nicht auf andere Weise\nwieder gutgemacht worden ist. Zudem muss den verantwortlichen Beamten\nein Verschulden treffen.\na. Die Persönlichkeitsverletzung muss einerseits objektiv als schwer\nbewertet werden können; andererseits ist erforderlich, dass die\nPersönlichkeitsverletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden\nwird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann (Rey, a.a.O., N\n446a).\n\n"}