{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-70-73--_2006-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007418.pdf?ID=150007418", "Checksum": "9a37b2d1a8150dc99bb05613ab7e2659"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:11", "Checksum": "8a60bf9cd0dbe9ee51916b8f25da18b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r\n\n 11\nDem zitierten Bundesgerichtsentscheid lässt sich weiter entnehmen, dass\nkeine Verletzung des Anonymisierungsgrundsatzes vorliegt, wenn Personen,\nwelche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz\nVerschleierung erkennen können, um wen es geht. Es kann somit bei der\nAnonymisierung nicht darum gehen, die Parteien für sämtliche anderen\nPersonen unerkennbar zu machen. Der engste Kreis von Personen um\ndie Parteien wird in jedem Urteil genügend Details finden, welche die\nIdentifizierung ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat denn auch in der\nBefragung ausgeführt, dass ungefähr 50 Personen sein Geburtsdatum, seinen\nBeruf, seine Lohnklasse und seine Zugehörigkeit zur Einheit Z. kennen\nund diese sich teilweise decken mit den Personen, welche wissen, dass\ner eine Gesamtqualifikation (...) hatte. Liest ein solcher Vertrauter des\nBeschwerdeführers das Urteil, weiss er sofort, dass es den Beschwerdeführer\nbetrifft, weil er über alle fünf Merkmale informiert ist. Das Gleiche gilt auch\nfür die Vorgesetzten und den Personalchef des Beschwerdeführers, welche\nan den verwaltungsinternen Rekursverfahren beteiligt waren. Wenn solche\nPersonen auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen können, liegt\nnoch keine mangelnde Anonymisierung vor.\ne. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausgeführt, er sei von etwa\nzehn Personen von innerhalb seines Bundesamtes (deren Namen er nicht\nnennen wollte), welche die Gesamtqualifikation (...) aus dem Internet erfahren\nhätten, darauf angesprochen worden. Die Leute seien aus allen Wolken\ngefallen und hätten gefragt, was da los sei. Daneben müssten auch jene\nPersonalchefs keinen grossen Identifikationsaufwand betreiben, bei welchen\nsich der Beschwerdeführer um eine Stelle bewirbt. Denn die Merkmale\nGeburtsdatum, Titel, Zugehörigkeit zur Einheit Z. und wahrscheinlich auch\nLohnklasse finden sich in den Bewerbungsunterlagen.\nDie Frage stellt sich nun, ob der Umstand, dass die eben genannten Personen\nohne oder mit wenig Aufwand die Identität des Beschwerdeführers feststellen\nkönnen, als mangelnde Anonymisierung zu verstehen ist oder ob sie zu den\n«Personen, die mit dem Fall vertraut sind», zählen. Den Ausführungen des\nBeschwerdeführers in der Verhandlung ist beizupflichten, dass das Urteil mit\nder Erwähnung der Gesamtqualifikation (...) eine relativ sensitive Information\noffenbart, selbst wenn die Umstände, welche zu dieser Qualifikation führten,\nnicht im Urteil ausgeführt sind. Dies würde rechtfertigen, den Kreis dieser\n«Personen die mit dem Fall vertraut sind» eng zu ziehen (Bättig, a.a.O., N 22 zu\nArt. 21 DSG spricht von höheren Anforderungen an die Anonymisierung).\nZwar werden nach den Regeln für die Anonymisierung der Urteile des\nBundesgerichtes Urteile in Personalsachen nicht zu den besonders sensiblen\nMaterien gezählt, in welchen selbst die Presse, die grundsätzlich mit nicht\nanonymisierten Urteilen bedient wird, lediglich ein anonymisiertes Urteil\nerhält. Als solche Materien werden jedoch das Persönlichkeitsschutzrecht\nund die Disziplinarsachen erwähnt. Der Streitgegenstand vor der PRK liegt\nnahe bei diesen beiden Rechtsgebieten, was ebenfalls eine enge Auslegung des\nBegriffs der «mit dem Fall befassten Personen» rechtfertigen würde.\nDie HRK kann jedoch die Frage, ob es sich bei den eingangs dieses Abschnittes\ngenannten Personen um «Personen, die mit dem Fall vertraut sind» im\nSinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, offen lassen, weil\nes - wie nachfolgend zu zeigen ist - für die Leistung von Schadenersatz\nam Kausalzusammenhang (dazu unten E. 6) und für die Zusprechung\n\n"}