{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-70-73--_2006-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007418.pdf?ID=150007418", "Checksum": "9a37b2d1a8150dc99bb05613ab7e2659"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:11", "Checksum": "8a60bf9cd0dbe9ee51916b8f25da18b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r\n\n 10\nAm stärksten individualisierend wirkt das Merkmal der Zugehörigkeit zur\nEinheit Z., weil diese aus einer relativ kleinen Anzahl von Personen bestand;\nnach Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen Verhandlung\nbildeten maximal 19 Personen die Einheit Z. Das EFD räumt denn auch ein,\nder Umstand, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers in der Einheit Z. im\nUrteil erwähnt werde, schränke den Kreis der in Frage kommenden Personen\nein. Gemäss Schreiben vom (...) von E. beruhte die Zusammensetzung der\nEinheit Z. auf einem Bundesratsbeschluss. E. sei als Leiterin der Einheit Z. die\nKompetenz zugekommen, nach Bedarf weitere Experten beizuziehen. Die\nZusammensetzung der Einheit Z. sei weder im Internet noch im Intranet\npubliziert gewesen und sie habe sich auch (...) verändert. Dies hat der\nBeschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung bestätigt. Es blieb jedoch\numstritten, ob die Namensliste der jeweiligen Besetzung der Einheit Z. der\nPresse zur Verfügung gestellt worden ist; diese Frage kann jedoch, wie\nnachfolgend zu zeigen, offen bleiben. Im Zeitpunkt der Publikation des Urteils\nder PRK im Internet konnte die Zusammensetzung der Einheit Z. jedenfalls\nnicht mehr abgerufen werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die\nZusammensetzung - und damit auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers\nzur Einheit Z. - in jenem Zeitpunkt nur denjenigen Personen bekannt war,\nwelche in oder mit der Einheit Z. arbeiteten sowie den unmittelbaren\nArbeitskollegen, seinen Freunden und seiner Familie.\n(...)\nDamit kann festgehalten werden, dass das Merkmal Zugehörigkeit zur Einheit\nZ. relativ stark individualisierend ist, während das Geburtsdatum, der Beruf\nund die Lohnklasse weniger bedeutend sind.\nd.aa. Den Regeln des Bundesgerichtes für die Anonymisierung der Urteile\n(Beilage zum Schreiben des Bundesgerichts an die HRK vom 15. November\n2005) lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte für die Anforderungen an\ndie Anonymisierung entnehmen, ausser durch einen Umkehrschluss aus\nZiffer 3, dass Name und Adresse der Parteien zu anonymisieren sind. Über die\nAnonymisierung weiterer Merkmale sprechen sich diese Regeln nicht aus.\nbb. Der Rechtssprechung des Bundesgerichtes, welche entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall massgebend\nist, ist zu entnehmen, dass die Anonymisierung nicht so weit gehen darf,\ndass das Urteil nicht mehr verständlich ist (Urteil des Bundesgerichts\nvom 10. März 2004 [1A.228/2003], E. 4.3). Im vorliegenden Fall kann nicht\ngesagt werden, dass die Merkmale, deren mangelnde Anonymisierung\nder Beschwerdeführer beanstandet, erforderlich waren, um das Urteil zu\nverstehen. Beim Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid,\nder nur verfahrensrechtliche Fragen klärt. Zum Verständnis dieser Fragen\nist weder erforderlich, dass das Geburtsdatum, noch der Titel, noch\ndie Lohnklasse publiziert werden. Auch die Tätigkeit, für welche der\nBeschwerdeführer in jenem Verfahren eine Sonderprämie verlangte, nämlich\ndie Mitwirkung in der Einheit Z., hätte anders umschrieben werden können,\nwas im Übrigen die Publikation des Entscheids in der VPB zeigt (...). Hingegen\nwar es zum Verständnis des Entscheids erforderlich, die (...)-Qualifikation zu\nerwähnen, ging es doch darum, ob gegen Leistungsbeurteilungen Beschwerde\nan die PRK geführt werden kann.\n\n"}