{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-70-73--_2006-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007418.pdf?ID=150007418", "Checksum": "9a37b2d1a8150dc99bb05613ab7e2659"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:11", "Checksum": "8a60bf9cd0dbe9ee51916b8f25da18b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r\n\n 9\nPerson zu betreibende Aufwand ist dann nicht mehr vertretbar, wenn\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden\nmuss, dass ein Dritter, der ein Interesse an den Angaben hat, bereit ist, die\nIdentifizierung vorzunehmen (Bättig, a.a.O., N 22; Belser, a.a.O., N 6 zu Art.\n3 DSG; so auch Thomas Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere\ndurch Kunstwerke, Basel 1990 [nachfolgend: Geiser, Kunstwerke] S. 63). Der\nEidgenössische Datenschutzbeauftragte spricht in seinem 9. Tätigkeitsbericht\n(2001/2002), S. 19 von einem ausserordentlichen Aufwand. Häufig mag\nzwar zur Anonymisierung die Löschung von Namen und Adresse genügen.\nOft müssen jedoch auch weitere Merkmale, die Hinweise auf die Identität\ndes Betroffenen enthalten, weggelassen werden (so beispielsweise ein\nöffentliches Amt), weil die Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf die\nbetroffenen Personen zulassen darf (Bättig, a.a.O., N 19 f.; vgl auch Ulrich\nDammann, in: Spiros Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz,\n5. Aufl., Baden-Baden 2003, N 212 zu § 3; Andreas Meili, Basler Kommentar,\nN 39 zu Art. 28 ZGB). Die PRK war sich der Problematik insofern bewusst,\nals sie die Namen, das beklagte Departement und die betroffene Sektion\nwegliess. Zu prüfen ist jedoch, ob die vier Merkmale, welche nicht neutralisiert\nwurden (Geburtsdatum, Titel, Lohnklasse und Zugehörigkeit zur Einheit Z.)\nden Aufwand zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers so gross\nerscheinen lassen, dass ihn ein Dritter, der an den Angaben interessiert ist,\nvernünftigerweise nicht auf sich nehmen wird.\nEntgegen der Auffassung des EFD ist bei der Frage, ob ohne unzumutbaren\nAufwand ein Rückschluss auf den Beschwerdeführer möglich ist, somit\nnicht auf die «allgemeine Öffentlichkeit», sondern auf interessierte Dritte\nabzustellen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass Personen, welche den\nBeschwerdeführer nicht kennen und weder beruflich noch privat mit ihm zu\ntun haben, selbst mit einem unverhältnismässigen Aufwand aus den Angaben\nim Urteil nicht auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen können.\nc. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht publizierten\nMerkmale weisen eine unterschiedliche Unterscheidungskraft auf.\nDas Geburtsdatum kann zwar sehr individualisierend wirken (dazu 9.\nTätigkeitsbericht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten [2001/2002]\nS. 19). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dessen Bedeutung\njedoch selbst etwas relativiert, hat er doch in der öffentlichen Verhandlung\nausgeführt, dass der Geburtstag der anderen Mitglieder der Einheit Z.\nihn nicht interessiert habe. Hingegen lässt das Geburtsdatum - zwar nur\nsehr generell - einen Rückschluss auf das Aussehen einer Person zu. Was\ndie weiteren publizierten Merkmale anbelangt, wirkt der Titel (...) in der\nBundesverwaltung nicht allzu unterscheidend, da es viele Mitarbeitende\nmit diesem Titel gibt; entgegen der Auffassung des Eidgenössischen\nDatenschutzbeauftragten im 12. Tätigkeitsbericht (2004/2005) S. 38 gibt die\nAnführung des Titels unter den vorliegenden Umständen nicht zweifelsfrei\nAufschluss über die Identität der betroffenen Person. Ebenso ist die\nUnterscheidungskraft der Angabe der Lohnklasse nicht allzu gross, hat\ndoch eine grosse Anzahl von Mitarbeitenden den gleichen Lohn wie der\nBeschwerdeführer. Der Lohn war denn auch nach den Aussagen des\nBeschwerdeführers in der Einheit Z. kein Thema.\n\n"}