{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-70-73--_2006-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007418.pdf?ID=150007418", "Checksum": "9a37b2d1a8150dc99bb05613ab7e2659"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:11", "Checksum": "8a60bf9cd0dbe9ee51916b8f25da18b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r\n\n 8\nKontrolle der schriftlichen Urteile treten (Tschümperlin, a.a.O., 266). Die\nVeröffentlichung der Urteile in anonymisierter Form trägt auch dem Umstand\nRechnung, dass immer mehr Entscheide in einem Zirkulationsverfahren\nund nicht in mündlicher Verhandlung im Gerichtssaal gefällt werden\n(Tschümperlin, a.a.O., S. 268). Als Rechtgrundlage der Veröffentlichungspolitik\ndes Bundesgerichtes nennt Tschümperlin (a.a.O., S. 268) Art. 17 OG, also den\nArtikel über die Öffentlichkeit von Verhandlungen.\nf. Dass sich die PRK als Rechtgrundlage der Veröffentlichung auf Art. 13 VSRK\nberuft, welcher explizit die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über\nihre Praxis statuiert, ist somit nicht zu beanstanden. Gleichzeitig bedeutet\ndies aber, dass bei der Publikation eines Urteils auf der Internetseite einer\nRekurskommission Abs. 2 dieser Bestimmung zur Anwendung kommt,\nwonach - mangels Zustimmung des Beschwerdeführers - keine Daten, die\neinen Rückschluss auf die Identität des Beschwerdeführers erlauben, bekannt\ngegeben werden dürfen. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich die Pflicht\nzur Anonymisierung.\ng. Zu Recht weist der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass die\nPublikation eines Urteils im Internet zur Folge hat, dass unvergleichlich\nviel mehr Menschen vom Urteil Kenntnis bekommen als dies aufgrund\nder Öffentlichkeit der Verhandlung der Fall ist. Diesem Umstand trägt\njedoch die Datenschutzgesetzgebung Rechnung, deren Ziel insbesondere der\nSchutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung ist (Botschaft zum\nBundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 418 und 459; Andreas Bucher,\nNatürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 2. Aufl., Basel 1995, N. 486;\ndazu insbesondere Emmanuel Burkhardt, in: Wentzel/Burkhardt/Gamer/von\nStrobel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Köln\n2003, § 5 Rz 21 ff.). Der Einzelne soll selber bestimmen können, anhand\nwelcher Informationen er sich seinen Interaktionspartnern darstellen\nwill, insbesondere ob er sensible Informationen über seine Person Dritten\nzugänglich machen will oder nicht. Die Datenschutzgesetzgebung verlangt\ndeshalb für die Publikation von Gerichtsurteilen deren Anonymisierung.\n5.a. Zentral ist somit die Frage, ob das Urteil genügend anonymisiert gewesen\nist. Die PRK führt dazu aus, dass Name und Adresse des Beschwerdeführers\ndurch «X.» ersetzt, Name und Adresse der Vertreterin des Beschwerdeführers\nentfernt, die Bezeichnung des beklagten Departements durch «Y.» ersetzt und\ndie betroffene Sektion mit «...» bezeichnet worden waren. Belassen worden\nsind hingegen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, sein Titel, seine\nLohnklasse und der Hinweis, dass er der Einheit Z. angehört hat.\nb. Das DSG enthält anders als das deutsche Datenschutzgesetz\nkeine Legaldefinition der Anonymisierung. Nach § 3 Abs. 6 des\nBundesdatenschutzgesetzes vom 12. Dezember 1990 versteht man unter\nAnonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass\ndie Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht\nmehr oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand an Zeit,\nKosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person\nzugeordnet werden können. Die gesetzliche Definition beschränkt sich in\nDeutschland auf das Herstellen der so genannten faktischen Anonymität\n(Peter Schaar, Datenschutz im Internet, München 2002, S. 74). Das Gleiche\ngilt auch für das schweizerische Recht: Der für die Bestimmung einer\n\n"}