{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-70-73--_2006-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007418.pdf?ID=150007418", "Checksum": "9a37b2d1a8150dc99bb05613ab7e2659"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:11", "Checksum": "8a60bf9cd0dbe9ee51916b8f25da18b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r\n\n 6\nZur Begründung einer Pflicht auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung\nist zusätzlich erforderlich (Rey, a.a.O., N 117; 460 ff):\n- Verschulden des Beamten;\n- Schwere der Persönlichkeitsverletzung.\nb. Die Personalrekurskommission hat das Urteil vom (...) auf ihre\nInternet-Seite www.reko-efd.admin.ch «gestellt», d. h. in einem\nAbrufverfahren öffentlich zugänglich gemacht. Das Urteil enthält Angaben\nzur Person des Beschwerdeführers, nämlich u.a. sein Geburtsdatum, seinen\nTitel, seine Lohnklasse, seine Qualifikation und seine berufliche Stellung,\nalso Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG. Wer Daten in einem\nAbrufverfahren zugänglich macht, nimmt eine Bekanntgabe im Sinne von\nArt. 3 Bst. f DSG vor (Urs Belser, in: Maurer/Vogt, a.a.O., N 26 zu Art. 3 DSG).\nDamit gilt es zu prüfen, ob diese Bekanntgabe rechtmässig erfolgte.\nc. Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein\nAbrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen\nist; bei besonders schützenswerten Personendaten ist als Grundlage für\nein solches Abrufverfahren ein formelles Gesetz erforderlich. Gemäss Art.\n22 DSG dürfen sie Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke,\ninsbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn: a)\ndie Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt,\nb) der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt\nund c) die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen\nnicht bestimmbar sind. Die beiden letzteren Voraussetzungen treffen die\nSachlage bei der Veröffentlichung von Urteilen im Internet nicht, weil es dabei\nnicht um die Weitergabe der Daten durch den Empfänger geht und auch nicht\num eine Auswertung von Daten, die zu einem Ergebnis führt. Erforderlich\nist somit nur, dass die Daten anonymisiert werden. Nach Art. 22 Abs. 2 DSG\ndürfen bei der Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik entgegen\nden allgemeinen Regeln Daten auch für andere Zwecke bearbeitet werden als\nfür diejenigen, für welche sie beschafft wurden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a DSG), es\ngenügt auch für die Bearbeitung besonders schützenswerte Personendaten\nund von Persönlichkeitsprofilen eine gewöhnliche gesetzliche Grundlage, d. h.\nist kein formelles Gesetze erforderlich (Art. 22 Abs. 2 Bst. b DSG); es entfallen\ndie weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 DSG für die Bekanntgabe (Art.\n22 Abs. 2 Bst. c DSG).\nd. Was die gesetzliche Grundlage anbelangt, geht der Eidgenössische\nDatenschutzbeauftragte (EDSB) in seiner Stellungnahme zur Praxis\ndes Bundesgerichtes, gewisse Urteile in nicht anonymisierter Form der\nÖffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, davon aus, dass, wenn die Urteile\nin anonymisierter Form im Internet zur Verfügung gestellt werden,\nauch die Forderung nach einer rechtlichen Grundlage entfallen würde\n(4. Tätigkeitsbericht 1996/1997 des EDSB, S. 57). Die Frage, ob für das\nVeröffentlichen von Urteilen in anonymisierter Form eine rechtliche\nGrundlage erforderlich ist oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden,\nweil die PRK für ihre Publikation, wie zu zeigen ist, zu Recht auf Art. 13 VRSK\nabgestützt hat.\nArt. 13 VRSK bestimmt, dass die Kommission die Öffentlichkeit über ihre\nPraxis informiert. Sie veröffentlicht nach dieser Bestimmung insbesondere\nEntscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der «Verwaltungspraxis der\n\n"}