{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-70-73--_2006-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007418.pdf?ID=150007418", "Checksum": "9a37b2d1a8150dc99bb05613ab7e2659"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:11", "Checksum": "8a60bf9cd0dbe9ee51916b8f25da18b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r\n\n 4\nWiderrechtlichkeit fehle, müssten die anderen Haftungsvoraussetzungen\nnicht mehr geprüft werden, jedoch wäre der Schaden in keiner Weise\nnachgewiesen.\nD. Gegen diesen Entscheid reichte X. (nachfolgend Beschwerdeführer)\nam (...) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für\ndie Staatshaftung (nachfolgend HRK) ein mit dem Rechtsbegehren, die\nVerfügung des EFD vom (...) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer\nseien Genugtuung und Schadenersatz in angemessener Höhe zuzusprechen.\nZudem habe der vorbefasste Präsident in den Ausstand zu treten. In\nseiner Begründung wiederholte der Beschwerdeführer die bisherigen\nArgumente, im Wesentlichen, dass er in Berufsehre, Arbeitsethos und\npersönlichen Verhältnissen schwer verletzt sei, da seit der Internetpublikation\njeder von seiner negativen Personalbeurteilung wisse. Er sei in seiner\narbeitsmarktlichen Stellung schwer beeinträchtigt. Auch sämtliche\nPersonalverantwortlichen in den Departementen und Ämtern seien nun\nüber die negative Personalbeurteilung des Beschwerdeführers informiert.\nDie Öffentlichkeit einer Verhandlung sei nicht mit der Internetpublikation zu\nvergleichen, weil das Internet allen jederzeit zur Verfügung stehe. Der völlig\nunbescholtene Beschwerdeführer habe durch die Publikation eine Ächtung\nund Kreditschädigung erfahren, die in Gehalt und vor allem Wirkung einer\nArt unechtem Berufsverbot im Kaderbereich gleichkomme, insbesondere in\nder Bundesverwaltung und in den Kantonsverwaltungen. Der Umstand, dass\ndie PRK vor der Publikation nicht den Datenschutzbeauftragten konsultiert\nhabe, stelle eine Verletzung von verwaltungsinternen Vorschriften dar. Es\nfehle an der formellgesetzlichen Grundlage für die Internetpublikation. Ferner\nsei Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation\nund Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (VRSK, SR\n173.31) verletzt, weil keine Einwilligung des Betroffenen vorliege. Ebenso\nsei das Verschulden der PRK offensichtlich. Zum Schaden präzisiert der\nBeschwerdeführer einige Berechnungsgrundlagen. Er weist darauf hin, dass\ner sich um die Stelle A. beworben habe und als B. Für beide Positionen sei er\nnicht berücksichtigt worden, was sicherlich mit den negativen Qualifikationen\nzusammenhänge.\nAus den Erwägungen:\n1./2. (...)\n3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte\ndurch Verletzung der Datenschutzgesetzgebung durch die PRK geltend.\na. Vorweg ist klar zu stellen, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz\nvom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) im vorliegenden Fall zur Anwendung\nkommt. Nach Art. 2 Abs. 2 DSG wäre das Gesetz lediglich nicht anwendbar,\nwenn das Verfahren im Augenblick der beanstandeten Publikation vor der\nPRK noch hängig gewesen wäre. Datenbearbeitungen nach Abschluss eines\nzweitinstanzlichen Verfahrens im Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere\nderen Bekanntgabe an Dritte, unterliegen hingegen dem DSG (Marc Buntschu,\nin: Maurer/Vogt, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz,\nBasel 1995, N. 14 zu Art. 2 DSG). Nachdem gegen den Entscheid der PRK die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausgeschlossen war, weil\nder Entscheid weder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 100 Abs. 1\nBst. e des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom\n\n"}