{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-70-73--_2006-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007418.pdf?ID=150007418", "Checksum": "9a37b2d1a8150dc99bb05613ab7e2659"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2006 JAAC 70.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:11", "Checksum": "8a60bf9cd0dbe9ee51916b8f25da18b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2006 JAAC 70.73 \r\n\n 3\nVertreterin des Beschwerdeführers entfernt, die Bezeichnung des beklagten\nDepartements durch «Y.» ersetzt und die betroffene Sektion mit «...» bezeichnet\nworden waren.\nB. Anfangs (...) gelangte X. mit einem undatierten Schreiben an die PRK und\nbemängelte, der Entscheid sei völlig unzureichend verfremdet worden, indem\nGeburtsdatum, Beruf und weitere Angaben zur Person belassen worden seien.\nDurch diese negative Publikation sei er schwer in der Berufsehre und in\nden Persönlichkeitsrechten tangiert. Weil es sich um eine stark beachtete\nPublikation handle, sei er in seiner arbeitsmarktlichen Stellung entscheidend\nbeeinträchtigt. Er verlangte neben Wegnahme des Urteils aus dem Internet\nSchadenersatz und Genugtuung in angemessener Höhe.\nMit Schreiben vom (...) teilte der Präsident der PRK X. mit, dass seinem\nAnliegen insoweit entsprochen worden sei, als die Angaben betreffend\nGeburtsdatum, Beruf und Lohnklasse in der Zwischenzeit entfernt bzw.\nverfremdet worden seien.\nC. Am (...) reichte X. ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung bei der\nPRK ein. Zur Begründung der Zuständigkeit der PRK berief er sich auf Art. 19\nAbs. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie\nseiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG],\nSR 170.32). Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, die PRK sei eine mit\nöffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes und ausserhalb der ordentlichen\nBundsverwaltung stehende Organisation im Sinne dieser Bestimmung.\nMit Schreiben vom (...) überwies der Präsident der PRK das Gesuch an das\nEidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Begründung, die PRK sei\nkeine solche Organisation; zuständig für den Erlass der erstinstanzlichen\nVerfügung über das Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sei\ndas EFD. Mit Schreiben vom (...) teilte das EFD der PRK mit, dass es deren\nRechtsauffassung über die Zuständigkeit teile. Mit Schreiben vom gleichen\nTag gelangte das EFD an X. und ersuchte ihn, mitzuteilen, ob er am Gesuch\nfesthalte. Mit Mail vom (...) teilte X. dem EFD mit, er halte daran fest.\nDas EFD wies das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren mit Verfügung\nvom (...) ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Feststellung der\nIdentität des Gesuchstellers sei für die allgemeine Öffentlichkeit praktisch\nunmöglich gewesen. Die im Entscheid verbliebenen persönlichen Daten\nreichten für sich alleine genommen nicht aus, um die Identität des\nGesuchstellers verbindlich festzustellen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen\nwerden, dass Personen, welche mit der Arbeit der Einheit Z. vertraut sind, im\nbeanstandeten Urteil auf die Person des Gesuchstellers schliessen würden.\nJedoch gehe selbst das Bundesgericht davon aus, dass der Verschleierung\nGrenzen gesetzt seien und dabei nicht ausgeschlossen werden könne,\ndass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, trotz der\nVerschleierung erkennen könnten, um wen es sich handle. Zudem hätten\nsich die Umstände, die zur Qualifikation (...) führten, nicht aus dem Entscheid\nergeben, weil es sich um einen Nichteintretensentscheid gehandelt habe. Die\nPublikation des Urteils - ausgehend von einem durchschnittlich empfindenden\nMenschen - vermöge in keiner Weise eine ausserordentliche Kränkung in der\nvom Bundesgericht geforderten Schwere herbeizuführen. Nachdem es an der\n\n"}