Staatshaftung. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Beschlagnahmung. - Gemäss Art. 12 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden (E. 4a). Aus einer wörtlichen und teleologischen Auslegung ergibt sich, dass diese Norm das Bestehen eines Entscheids voraussetzt, gegen den der Rechtsweg offen steht, und nicht für den Fall gilt, dass kein Entscheid getroffen wurde (E. 4b).