Wie bemerkt, richtet sich das vorliegende Begehren einzig auf Ausrichtung von Schadenersatz durch die Eidgenossenschaft aus dem Verlust des Beschwerdeführers aus der Liquidation der Y. Im Übrigen ist der Antrag nicht genügend begründet; die Behauptung, es werde Eigentum verwertet, wurde nicht spezifiziert (insbesondere nicht, inwiefern Eigentum des Beschwerdeführers zum Verkauf stehe) und der mit der vorsorglichen Massnahme angestrebte Zweck nicht erläutert. 18 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali