Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Auch die nachträglich beantragte vorsorgliche Massnahme, der Verkauf von Eigentum der Y. bzw. des Beschwerdeführers sei zu verhindern, wäre nicht geeignet gewesen, die Wirksamkeit des nachfolgend zu erlassenen Entscheids in der Hauptsache sicherzustellen. Wie bemerkt, richtet sich das vorliegende Begehren einzig auf Ausrichtung von Schadenersatz durch die Eidgenossenschaft aus dem Verlust des Beschwerdeführers aus der Liquidation der Y.