Die verlangte Edition von Originalurkunden erübrigt sich ebenfalls, soweit die Unterlagen ohnehin nicht entscheidrelevant sind (zum Restrukturierungsplan vgl. E. 4b/bb). Die Echtheit der Unterlagen hingegen, auf welche der Entscheid sich stützt (insbesondere die beiden Schreiben des Z. an die Y. vom 3. September 1999 und 12. Oktober 1999 sowie das Protokoll des «Conseil» vom 8. Oktober 1999), ist weder ernsthaft in Zweifel zu ziehen, noch vom Beschwerdeführer im Einzelnen bestritten (konkret bestreitet er nur die Echtheit des Restrukturierungsplans), wodurch sich eine Edition der Originale als unnötig erweist.