17 nichts anderes ergeben würde, als was die Parteien bereits vorbringen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aussagen der Zeugen den behaupteten Sachverhalt weiter erhärten könnten. Der relevante Sachverhalt kann durch die vorhandenen Akten als genügend erstellt angesehen werden. Das Absehen von Zeugeneinvernahmen und von weiteren Sachverhaltsabklärungen war schon durch das EFD zulässig und blieb es auch im aktuellen Verfahren vor der HRK. Die verlangte Edition von Originalurkunden erübrigt sich ebenfalls, soweit die Unterlagen ohnehin nicht entscheidrelevant sind (zum Restrukturierungsplan vgl. E. 4b/bb).