Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (BGE 130 II 155 E. 2.2, BGE 127 II 138 E. 3 mit Hinweisen). b. Im vorliegenden Fall erweisen sich etliche Ausführungen und dazugehörige Beweisofferten des Beschwerdeführers als für die zu prüfenden Punkte offensichtlich nicht entscheidrelevant (vgl. auch die konkreten Ausführungen zu den verschiedenen angebotenen Beweismitteln in den E. 4a/aa, 4b/bb, 4b/cc, 4d usw.). Dies gilt namentlich für die (allgemeine) Erforschung der