Angebotene Beweismittel - so auch Auskünfte von Zeugen - dürfen übergangen werden, falls die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind. Insbesondere ist dies der Fall, sofern angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird. Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 124 I 208 E. 4a, BGE 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen; Moser, a.a.O., Rz. 3.68). Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen.