Die Beweisanerbieten einer Partei sind von einer Behörde zu berücksichtigen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sind Tatsachen überdies bereits aus den Akten genügend ersichtlich, ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen (André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.65 f.). Angebotene Beweismittel - so auch Auskünfte von Zeugen - dürfen übergangen werden, falls die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind.