Es kann jedoch angemerkt werden, dass auch die Adäquanz zwischen den verschiedenen vorgeworfenen angeblichen Pflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden, nämlich den Verlusten aus dem Konkurs der Y., äusserst fraglich wäre. 5. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel angeboten, namentlich Zeugeneinvernahmen von Botschafter T., den beiden Vertretern der A. im «Conseil», der Assistentin des Generalsekretärs usw. In der Replik (…) stellt der Beschwerdeführer sodann den formellen Beweisantrag, sämtliche Kreditvergabeunterlagen des Z. der Jahre 1999 und 2000 seien zu edieren und allenfalls seien «weitere Unterlagen seitens der O. AG und ihre Tochtergesellschaften zu fordern».