Wollte sich der Beschwerdeführer auf die Konzernhaftung berufen, müsste er den zivilrechtlichen Weg begehen. h. Nachdem es im vorliegenden Fall an einer rechtswidrigen Handlung mangelt, erübrigt sich die Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des Schadens. Es kann jedoch angemerkt werden, dass auch die Adäquanz zwischen den verschiedenen vorgeworfenen angeblichen Pflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden, nämlich den Verlusten aus dem Konkurs der Y., äusserst fraglich wäre.