Auch der Hinweis auf die Konzernhaftung kann dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen. Die Konzernhaftung - welche ebenfalls eine Erscheinungsform der Vertrauenshaftung darstellt - kann zwar grundsätzlich auch im Verhältnis zum Staat zur Anwendung kommen, dies allerdings nur im Bereich des dem Zivilrecht unterstehenden gewerblichen Handelns des Staates (Art. 61 Abs. 2 OR), nicht jedoch im Rahmen der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz (Wiegand/Wichtermann, a.a.O., S. 13 f.). Wollte sich der Beschwerdeführer auf die Konzernhaftung berufen, müsste er den zivilrechtlichen Weg begehen.