Auch der Vorwurf der Korruption, das Vorhandensein von Korruptionstatbeständen, ist nicht näher ausgeführt und in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Erst recht wurde im Übrigen nicht vorgebracht, inwiefern eine allfällige Fehlorganisation bzw. Korruption im Sinne der Kausalität schliesslich zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden ge­führt haben soll. Auch der Hinweis auf die Konzernhaftung kann dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen.