Worin die Fehlorganisation bestanden haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, er begnügt sich mit vagen Andeutungen. Der einzige behauptete Organisationsmangel, nämlich, dass die Herren R. und Q. gleichzeitig Kreditnehmer und Vertreter im «Comité» des Z. gewesen seien, erweist sich für das vorliegende Schadenersatzgesuch und die Verweigerung des Kredits als unerheblich und ist zudem nicht belegt worden (vgl. auch E. 4b/cc). Auch der Vorwurf der Korruption, das Vorhandensein von Korruptionstatbeständen, ist nicht näher ausgeführt und in keiner Weise glaubhaft gemacht worden.