15 Aufsicht usw. des Staatsapparates in Abgrenzung zur Haftung aufgrund fehlerhaften Verhaltens eines einzelnen Beamten geht. Auch diese Haftung setzt eine Pflichtverletzung der Verwaltung gegenüber dem Bürger voraus, nämlich die Fehlorganisation, welche die Rechtswidrigkeit begründet. Anstatt individueller Amtspflichtverletzungen werden Organisationsfehler vorausgesetzt (Jost Gross, a.a.O., S. 256 ff., 268, 280 f.; vgl. zur Unterlassung staatlicher Aufsicht als Aspekt der Organisationshaftung: S. 275 ff.). Worin die Fehlorganisation bestanden haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, er begnügt sich mit vagen Andeutungen.